Die vom Kreis Heinsberg erlassene Allgemeinverfügung zur Räumung des bedrohten Dorfes Lützerath fußt auf einem möglicherweise verfassungswidrigen Bundesgesetz. Die Allgemeinverfügung, mit der die Räumung des widerständigen Dorfes in Auftrag gegeben wird, führt § 48 des Bundesgesetzes zum Kohleausstieg (KVBG) als Grundlage an. Der Paragraph besagt, dass der Braunkohle-Tagebau Garzweiler II als einziger Tagebau in Deutschland “energiewirtschaftlich notwendig” sei. Zwei Gutachten von Verfassungsrechtlern kommen jedoch zu dem Schluss, dass der Paragraph verfassungswidrig sei, da der Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz in der Sache habe und da §48 mangels wissenschaftlicher Grundlagen “evident unsachlich” sei. Zum selben Schluss kam 2021 auch die Grüne Bundestagsfraktion. Der für die Räumung zuständige Polizeipräsident Dirk Weinspach hat mehrfach öffentlich betont, dass sich eine illegale Räumung wie 2018 im Hambacher Wald nicht wiederholen dürfe – doch genau das droht nun wieder.
NRW-Umweltminister Oliver Krischer, der die Räumung von Lützerath mit vorantreibt, schrieb im März 2021 auf seiner Facebook-Seite zu § 48 KVBG: “’Energiewirtschaftlich notwendig’ sei der Tagebau in Garzweiler heißt es (…) im Gesetz. Das ist natürlich Quatsch und dient einzig dem Zweck, dass RWE die letzten Dörfer rund um den Tagebau besser abreißen kann, um dort die Braunkohle zu fördern. Da wurde eine Unwahrheit in ein Gesetz geschrieben, in der Hoffnung, dass sie dadurch zur Wahrheit wird.”